Die Habichtswald-Klinik hat eine Anerkennung nach § 111 SGB V und wird damit von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) einerseits und den privaten Krankenkassen (PKV) sowie den Beihilfestellen andererseits unterschiedlich eingestuft.
Für gesetzlich Krankenversicherte
Für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist die Habichtswald-Klinik berechtigt, stationäre Rehabilitationen, Vorsorgemaßnahmen und Kuren nach vorheriger Bewilligung durchzuführen, nicht aber akute Krankenhausbehandlungen per Einweisung. Die Habichtswald-Klinik wird von allen gesetzlichen Krankenkassen bei vorliegender Zuständigkeit und Indikation im Rahmen von Einzelfallentscheidungen belegt. Eine primäre Zuständigkeit der GKV für stationäre Rehabilitation liegt nur bei solchen Versicherten vor, die bisher keine oder noch nicht lange genug Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben (z. B. Selbstständige, Rentner, Familienversicherte, selbst versicherte Schüler und Studenten, Berufsanfänger). Bei allen anderen ist vorrangig die Rentenversicherung für die stationäre Rehabilitation zuständig. Eine Belegung unseres Hauses durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt nur in Einzelfällen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen kann sich jedoch auch bei diesen rentenversicherten Patientinnen und Patienten die GKV für zuständig erklären. Bitte lassen Sie sich von uns hierzu beraten.
Laut Gesetz gibt es die Möglichkeit des Wunsch- und Wahlrechtes. Bei Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
Für privat Krankenversicherte
Die Klinik erfüllt alle Voraussetzungen des § 4 Abs.4 MB/KK, mit dem Leistungsangebot medizinisch notwendige akut-stationäre Krankenhausbehandlungen und zusätzlich Sanatoriumsbehandlungen durchzuführen (§4 Abs. 5 MB/KK) (entsprechend Kennziffer 2a)
Dementsprechend wird die Habichtswald-Klinik bei Privaten Krankenkassen (PKV) als sog. gemischte Krankenanstalt geführt und ist somit – nach vorheriger Bewilligung – zugelassen für die Durchführung sowohl von akuter Krankenhausbehandlung, Sanatoriumsbehandlung als auch Anschlussheilbehandlung (AHB – nur in der Onkologie und Inneren Medizin möglich). Über die Postbeamtenkrankenkasse B sind in unserer Klinik nur Reha-Behandlungen möglich.
Der Kostenträger entscheidet aufgrund der vorgelegten ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung, ob bei Ihnen eine akute Krankenhausbehandlung erforderlich ist.
Für Beihilfeberechtigte
Die Habichtswald-Klinik ist nach § 30 GWO als beihilfefähig anerkannt. Die Kosten werden übernommen, sowohl für die stationäre Krankenhausbehandlung als auch für die stationäre Reha-, Sanatoriumsbehandlung und Anschlussheilbehandlung (nur in der Onkologischen und Inneren Abteilung möglich). Je nach Bundesland unterscheiden sich die Beihilfevorschriften, bitte lassen Sie sich durch uns beraten. Beihilfeberechtigte stellen ihren Kostenantrag mithilfe eines ärztlichen Attestes parallel sowohl bei der Beihilfestelle als auch bei der privaten Krankenversicherung.